Angeglichen an die EU-Vorgaben für Bedürftige werden im Zuge der Neuüberprüfung der Unterstützungsberechtigung angesetzt:
Einkommensgrenzen:
Alleinstehende/Haushaltsvorstand 1.000,00 EuroEhepartner + 450,00 Euro Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre + 400,00 Euro
Wird bei Jugendlichen über 18 Jahren eine Schulbescheinigung vorgelegt, werden sie weiterhin als Familienmitglied am Ausweis der Eltern geführt. Haben sie jedoch schon ein eigenes Einkommen, müssen sie separat aufgenommen werden und bekommen dann einen eigenen Ausweis.
Lebensgemeinschaften werden wie verheiratete Paare behandelt.
Zum Einkommen zählen alle Einkünfte (Lohn, Lohnersatzleistungen, Unterhaltsleistungen, Wohngeld, Kindergeld, Krankengeld, Renten- und Pensionsansprüche, Miet- und Pachteinkünfte, ...…).
Angerechnet wird immer das Netto-Einkommen unter Berücksichtigung der festgelegten Einkommensgrenzen.
Stand: 31.12.2019